Hochzillertal
Novelle zur Testpflicht beim Skifahren (Stand: 16.02.2021):
Schlepplifte, Förderbänder, Tellerlifte o.Ä. sind nicht mehr von der Verordnung umfasst, d.h. bei diesen Anlagen besteht für den Skifahrer keine Verpflichtung, einen negativen Covid-Test mitzuführen. Die Verpflichtung betrifft nur Skifahrer und Snowboarder. Alle anderen Wintersportler benötigen keinen negativen Covid-Test. Die betroffenen Skifahrer sind angehalten, den negativen Test zur Kontrolle durch die Gesundheitsbehörden bereit zu halten
Ab MONTAG 15.02.2021 muss zur Nutzung der Skipisten während der Betriebszeiten ein NEGATIVER COVID-TEST (nicht älter als 48h) mitgeführt werden. Dies gilt für Skifahrer ab 10 Jahre - Pistentourengeher sind von dieser Regelung ausgenommen und benötigen kein Testergebnis. Personen, die in den letzten sechs Monaten mit dem Coronavirus infiziert waren, benötigen eine ärztliche Bestätigung, welche ebenfalls mitgeführt werden muss. Stichprobenartige Kontrollen werden durch die Gesundheitsbehörden durchgeführt. Zur Presseaussendung vom Land Tirol
Anmeldung bei Screeningzentren & Teststationen
Liebe Wintersportfreunde!
Große Veränderungen haben die letzten Monate geprägt – COVID-19 beeinflusst weltweit unser Leben. Sicherheit und die persönliche Gesundheit jedes einzelnen Menschen stehen noch stärker als bisher als höchstes Gut im Zentrum – auch im Denken und Handeln unserer Seilbahnunternehmen. Wir bauen auf die Verordnungen der Österreichischen Bundesregierung, die eine Reihe von Maßnahmen zum Schutz aller Gäste und Mitarbeiter vorsehen.
Mit der 3. COVID-19-NotMV, die mit 25. Jänner in Kraft getreten ist, ergeben sich für die Seilbahnen folgende Sicherheitsmaßnahmen:
Bei Seilbahnen ist ein 2m Mindestabstand einzuhalten. Es gelten für Seilbahnen die Bestimmungen der Regelungen für Massenbeförderungsmittel sinngemäß auch weiterhin. Davon mitumfasst ist die Ausnahmeregelung „ ….ist auf Grund der Anzahl der Fahrgäste sowie beim Ein- und Aussteigen die Einhaltung des Abstands von mindestens 2m nicht möglich, kann davon ausnahmsweise abgewichen werden“.
Die Seilbahnbetreiber haben dafür zu sorgen, dass ihre Gäste den geforderten Mindestabstand untereinander grundsätzlich einhalten, z. B. im Anstellbereich vor den Drehkreuzen, Kassen, WC‘s, etc. Durch Hinweisschilder, Piktogramme, Bänder, Absperrung, Trenngitter, Securitypersonal oder andere geeignete Maßnahmen kommen wir dieser Forderung nach.
Im Zu- und Abgangsbereich von Anlagen (Drehkreuze, Förderbänder, Türen) und in den Fahrbetriebsmitteln kann aber, weil aufgrund der baulichen Gegebenheiten die Einhaltung des geforderten Mindestabstandes von 2 m nicht möglich ist, von der Verpflichtung zur Einhaltung ausnahmsweise abgewichen werden. Diese Ausnahme gilt auch für Sessel- und Schleppliftgehänge.
Die Kapazitätsbeschränkung ist unverändert geblieben, in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, Sessel mit Wetterschutzhauben) dürfen höchstens so viele Personen gleichzeitig befördert werden, dass die Hälfte der Beförderungskapazität des Fahrbetriebsmittels nicht überschritten wird. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden.
Bezüglich FFP2 Masken bleibt die Regelung ebenfalls wie gehabt, dass bei der Benützung von Seilbahnen in geschlossenen oder abdeckbaren Fahrbetriebsmitteln (Gondeln, Kabinen, Sessel mit Wetterschutzhauben) und in geschlossenen Zugangsbereichen von Seil- und Zahnradbahnen eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine äquivalente bzw. einem höheren Standard entsprechende Maske getragen werden muss.
Im Detail heißt das,
Unter Einhaltung der aktuell gültigen Verordnungen und zusätzlichen Sicherheitsmaßnahmen sind wir fest davon überzeugt, dass Sie im Zillertal mit ausreichend Sicherheitsabstand erholsame und sichere Wintertage verbringen können!
Mund-Nasen-Schutz (MNS):
Das Tragen eines MNS ist bei der Benützung unserer Seilbahnen, Sesselbahnen, Schlepplifte und Förderbänder sowie in allen entsprechend gekennzeichneten Bereichen (z.B. Kassenvorplatz, Zugangsbereiche etc.) ab dem vollendeten 6. Lebensjahr verpflichtend.
Als MNS gelten in den Seilbahnkabinen und auf Liftsesseln mit Wetterschutzhauben ausschließlich FFP2-Masken oder einem höheren Standard entsprechende Masken. In allen anderen Fällen genügt ein MNS in Form einer handelsüblichen medizinischen Atemschutzmaske, eines Schlauchschals o.ä.
Organisierte Anstehbereiche:
Die Anstehbereiche organisieren wir unabhängig von den aktuellen rechtlichen Vorgaben so, dass eng zusammenstehende Personengruppen möglichst vermieden werden. Bitte halten Sie 2 m Abstand zu fremden Personen, und warten Sie im Kassenbereich, bis der Gast vor Ihnen die Kassa verlassen hat.
Handhygiene:
Bei unseren Seilbahnanlagen im Indoor-Bereich installieren wir für Sie ausreichend Hand-Desinfektionsmöglichkeiten.
Personenanzahl:
Die höchstzulässige Personenanzahl in den Seilbahnkabinen und auf den Sesselbahnen mit Wetterschutzhaube ist mit 50 % der Beförderungskapazität limitiert. Dies gilt nicht, wenn ausschließlich Personen aus demselben Haushalt befördert werden.
Desinfektionsmaßnahmen:
Alle Seilbahnkabinen werden von uns regelmäßig desinfiziert. Auch in Aufzugskabinen, bei Rolltreppen, Sanitäranlagen, Skidepots und Erste-Hilfe-Räumen werden ebenfalls regelmäßig Desinfektionsmaßnahmen durchgeführt.
MitarbeiterInnen Bergbahnen
COVID-19-Test: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden vor der erstmaligen Aufnahme ihrer Tätigkeit auf Covid-19 getestet. Bei jenen, die im Kundenkontakt stehen, erfolgen anlassbezogene oder regelmäßige Folgetestungen. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind angewiesen, im direkten Gästekontakt zum beiderseitigen Schutz einen MNS zu tragen.
Nutzen Sie die Randzeiten mit geringem Andrang, um entspannt ins Skigebiet und wieder zurück in die Unterkunft zu kommen. Auch für die Rückfahrt ins Tal können solche Randzeiten gewählen werden.
Beachten und befolgen Sie bitte unseren Covid-19 Verhaltenskodex und genießen Sie Ihren Winterurlaub in den Zillertaler Skigebieten!
Wir evaluieren laufend die Situation und passen unseren Verhaltenskodex im Hinblick auf sich allenfalls ändernde gesetzliche oder behördliche Vorgaben an.
(Stand: 05. Februar 2021)